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Witwenrente-Rechner

Berechnen Sie den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Große und kleine Witwenrente im Vergleich. Kostenlos und ohne Anmeldung, Stand 2026.

Aktualisiert 28.06.2026 Daten bleiben lokal Kostenlos

Angaben

Witwenrente pro Monat

959,01 €

Große Witwenrente (55%)

Gesamteinkommen

2.159,01 €

Eigenes Einkommen + Witwenrente

Witwenrente pro Jahr

11.508,14 €

Einkommensanrechnung

Rente vor Anrechnung (55%)990,00 €
Freibetrag (West)1.122,53 €
Übersteigendes Einkommen77,47 €
Anrechnung (40%)-30,99 €
Witwenrente nach Anrechnung959,01 €

Hinweis: Die große Witwenrente (55%) wird gezahlt, wenn der/die Hinterbliebene älter als 47 Jahre ist, erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht. Die kleine Witwenrente (25%) ist auf 24 Monate befristet. Freibetrag West 2026: 1.122,53 € + 238,11 € pro Kind. 40% des übersteigenden Einkommens werden angerechnet. Stand: 2026.

Hinweis: Die Berechnungen dienen nur zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuer- oder Finanzberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Witwenrente?

Die große Witwenrente beträgt 55 % (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht) der Rente des Verstorbenen. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und wird nur 24 Monate lang gezahlt.

Wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

Ja, eigenes Einkommen über einem Freibetrag (2026 ca. 1.123 Euro netto) wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Für jedes Kind erhoht sich der Freibetrag.

Sind die Regelsätze 2026 berücksichtigt?

Ja, alle Werte für Bürgergeld, Kindergeld (259 € pro Kind), Wohngeld und weitere Sozialleistungen entsprechen dem Stand 2026. Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Sozialgesetzbuch (SGB).

Ratgeber

Was ist der Witwenrente-Rechner?

Der Witwenrente-Rechner berechnet die Höhe der Hinterbliebenenrente für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.

Wie funktioniert der Witwenrente-Rechner?

Geben Sie die Rente des Verstorbenen und Ihr eigenes Einkommen ein. Kleine Witwenrente: 25 % für 24 Monate. Große Witwenrente: 55 % (altes Recht: 60 %). Eigenes Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40 % angerechnet.

Wichtige Daten und Fakten

Große Witwenrente (neues Recht): 55 % der Versichertenrente. Freibetrag: 1.122,53 Euro (2026). Voraussetzung: Ehe mind. 1 Jahr und Verstorbener hatte 5 Jahre Wartezeit.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

So berechnen Sie die Witwenrente Schritt für Schritt: 1. Art der Witwenrente bestimmen: Kleine Witwenrente: 25 % der Versichertenrente für 24 Monate. Voraussetzung: keine eigenen Kinder und unter 47 Jahre. Große Witwenrente: 55 % der Versichertenrente (neues Recht, Heirat ab 2002) oder 60 % (altes Recht). Voraussetzung: Alter über 47 Jahre, oder Erziehung eines Kindes, oder erwerbsgemindert. 2. Versichertenrente ermitteln: Die Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte. Im Sterbevierteljahr (erste 3 Monate) wird die volle Rente des Verstorbenen gezahlt. 3. Eigenes Einkommen anrechnen: Eigenes Nettoeinkommen minus Freibetrag (1.122,53 EUR, 2026). Vom übersteigenden Betrag werden 40 % auf die Witwenrente angerechnet. 4. Kinderzuschlag: Bei Kinderziehung erhöht sich die große Witwenrente um einen Zuschlag pro Kind. Beispiel: Verstorbener hatte Rentenanspruch von 1.600 EUR. Witwe ist 52 Jahre alt, eigenes Nettoeinkommen 1.500 EUR. Große Witwenrente (55 %): 1.600 x 55 % = 880 EUR. Einkommensanrechnung: 1.500 - 1.122,53 = 377,47 EUR. Davon 40 %: 150,99 EUR Kürzung. Witwenrente nach Anrechnung: 880 - 150,99 = 729,01 EUR/Monat. Im Sterbevierteljahr: volle 1.600 EUR/Monat.

Berechnungsbeispiel

Verstorbener: 1.600 EUR Rente. Witwe, 52 Jahre, Netto 1.500 EUR. Große Witwenrente (55 %): 880 EUR. Einkommensanrechnung: (1.500 - 1.122,53) x 40 % = 150,99 EUR. Auszahlung: 729,01 EUR/Monat.

Große oder kleine Witwenrente: der Unterschied kostet Hunderte Euro

Beide Renten stammen aus demselben Rentenkonto — nur der Rentenartfaktor unterscheidet sich. Nach § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI beträgt er nach dem Sterbevierteljahr 0,55 bei der großen und 0,25 bei der kleinen Witwenrente. Aus einem Rentenanspruch des Verstorbenen von 1.750,00 Euro werden also entweder 962,50 Euro oder 437,50 Euro monatlich, bevor überhaupt Einkommen angerechnet wird.

Damit überhaupt ein Anspruch entsteht, müssen drei Dinge zusammenkommen: Der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben (§ 46 Abs. 2a SGB VI — bei Unfalltod oder erst nach der Hochzeit erkannter Erkrankung greift die Ausnahme), und die hinterbliebene Person darf nicht wieder geheiratet haben.

Die große Witwenrente setzt zusätzlich eines von drei Merkmalen voraus (§ 46 Abs. 2 SGB VI): ein eigenes Kind unter 18 Jahren wird erzogen — bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze —, die maßgebende Altersgrenze ist erreicht, oder es liegt Erwerbsminderung vor. Wer keines davon erfüllt, bekommt die kleine Witwenrente, und die läuft im neuen Recht nach 24 Kalendermonaten ersatzlos aus.

Altersgrenze 2026: 46 Jahre und 6 Monate, nicht 47

Viele Ratgeber nennen pauschal «ab 47». Das stimmt erst für Sterbefälle ab 2029. § 242a Abs. 5 SGB VI hebt die frühere Grenze von 45 Jahren stufenweise an, maßgebend ist das Todesjahr des Versicherten — nicht das Jahr der Antragstellung.

Todesjahr des VersichertenAnhebung um MonateAltersgrenze große Witwenrente
20231246 Jahre
20241446 Jahre 2 Monate
20251646 Jahre 4 Monate
20261846 Jahre 6 Monate
20272046 Jahre 8 Monate
20282246 Jahre 10 Monate
ab 20292447 Jahre

Praktisch heißt das: Stirbt der Ehepartner 2026 und die Witwe ist 46 Jahre und 7 Monate alt, steht ihr die große Witwenrente zu — auch ohne Kind im Haushalt und ohne Erwerbsminderung. Fehlen ihr noch zwei Monate, beginnt sie mit der kleinen Witwenrente und wechselt später in die große, sobald die Grenze erreicht ist. Dieser Wechsel erfolgt nicht automatisch von selbst, sondern muss der Rentenversicherung gemeldet werden.

Sterbevierteljahr: drei Monate ohne jede Anrechnung

Für die ersten drei Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats liegt der Rentenartfaktor bei 1,0 (§ 67 SGB VI). Die Witwenrente entspricht in dieser Zeit also der vollen Versichertenrente. Und weil § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Anrechnung ausdrücklich aussetzt, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt, bleibt eigenes Einkommen im Sterbevierteljahr vollständig unberücksichtigt — egal wie hoch es ist.

Beispiel: Der Ehemann verstirbt am 12. März 2026 und bezog eine Altersrente von 1.750,00 Euro. Für den März wird noch seine eigene Rente in voller Höhe gezahlt. Von April bis Juni erhält die Witwe 3 × 1.750,00 = 5.250,00 Euro. Erst ab Juli greift der Faktor 0,55, und erst ab Juli wird ihr Verdienst angerechnet.

Vorschuss beantragen: Auf die Zahlung für das Sterbevierteljahr lässt sich ein Vorschuss beantragen, solange der Rentenbescheid noch aussteht — bei laufenden Renten über den Renten Service der Deutschen Post, sonst über die Deutsche Rentenversicherung. Wichtig ist außerdem die Frist aus § 99 Abs. 2 SGB VI: Rückwirkend wird eine Hinterbliebenenrente höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.

Freibeträge ab 1. Juli 2026

Der Freibetrag ist kein fester Eurobetrag, sondern das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts; je Kind kommt das 5,6fache hinzu (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Mit dem Rentenwert von 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 ergeben sich diese Beträge:

Kinder mit WaisenrentenanspruchFaktor (× aktueller Rentenwert)Freibetrag monatlich
keine26,41.122,53 €
1 Kind32,01.360,64 €
2 Kinder37,61.598,75 €
3 Kinder43,21.836,86 €
4 Kinder48,82.074,97 €

Mitgezählt wird jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat — oder nur deshalb keinen hat, weil es kein Kind des Verstorbenen ist. Stiefkinder aus einer früheren Beziehung erhöhen den Freibetrag also mit. Da der Rentenwert jedes Jahr zum 1. Juli angepasst wird, steigt auch der Freibetrag jährlich; die Anpassung geschieht von Amts wegen, ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Warum das Brutto zu hoch gegriffen ist: pauschales Nettoeinkommen

Verglichen wird nicht der Bruttoverdienst mit dem Freibetrag, sondern ein pauschal ermitteltes Nettoeinkommen. § 18b Abs. 5 SGB IV schreibt dafür feste Abschlagssätze vor — unabhängig davon, was tatsächlich an Steuern und Beiträgen abgeht:

EinkommensartPauschaler Abzug vom Brutto
Arbeitsentgelt (abhängig Beschäftigte)40,0 %
Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte)27,5 %
Arbeitsentgelt versicherungsfreier Beschäftigter nach § 172 Abs. 1 SGB VI30,5 %
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit39,8 %
Eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente (Beginn ab 2011)14,0 %
Betriebsrente, Zusatzversorgung (§ 18a Abs. 3 Nr. 9 SGB IV)17,5 % bzw. 21,2/23,0 % bei nachgelagerter Besteuerung
Private Renten- und Lebensversicherungsrenten12,7 %
Vermögenseinkommen (Zinsen, Mieten)25,0 %; 30,0 % bei Abgeltungsteuer

Ebenso wichtig wie der Satz ist der Zeitraum. Bei Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zählt nach § 18b Abs. 2 SGB IV das Einkommen des letzten Kalenderjahres, geteilt durch die Monate, in denen es erzielt wurde — Urlaubs- und Weihnachtsgeld eingerechnet. Wer nach dem Todesfall die Stunden reduziert, sieht das erst mit Verzögerung in der Rente. Liegt das laufende Einkommen allerdings bei der erstmaligen Feststellung mindestens zehn Prozent unter dem Vorjahreswert, wird sofort auf das laufende Einkommen umgestellt (§ 18b Abs. 3 SGB IV). Bei eigenen Renten gilt ohnehin der laufende Betrag.

Nicht angerechnet wird geförderte Riester-Rente (§ 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV), und beim Elterngeld bleibt der anrechnungsfreie Sockelbetrag außen vor.

Drei Fälle, vollständig durchgerechnet

Fall 1: Angestellte, 47 Jahre, ohne Kinder

Der verstorbene Ehemann hatte einen Rentenanspruch von 1.750,00 Euro, die Witwe verdient 2.800,00 Euro brutto im Monat.

  • Witwenrente vor Anrechnung: 1.750,00 × 0,55 = 962,50 Euro
  • Pauschales Netto: 2.800,00 − 40 % = 1.680,00 Euro
  • Über dem Freibetrag: 1.680,00 − 1.122,53 = 557,47 Euro
  • Davon 40 %: 222,99 Euro werden angerechnet
  • Zahlbetrag: 962,50 − 222,99 = 739,51 Euro monatlich

Fall 2: Witwe, 52 Jahre, zwei waisenrentenberechtigte Kinder

Rentenanspruch des Verstorbenen 1.480,00 Euro, eigenes Bruttoentgelt 3.200,00 Euro.

  • Witwenrente vor Anrechnung: 1.480,00 × 0,55 = 814,00 Euro
  • Pauschales Netto: 3.200,00 − 40 % = 1.920,00 Euro
  • Freibetrag mit zwei Kindern: 1.598,75 Euro
  • Übersteigender Betrag: 321,25 Euro, davon 40 % = 128,50 Euro
  • Zahlbetrag: 814,00 − 128,50 = 685,50 Euro monatlich

Hinzu kommt hier der Kinderzuschlag nach § 78a SGB VI. Für die ersten 36 Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden je 0,1010 Entgeltpunkte angesetzt, für jeden weiteren Monat 0,0505. Liefen die Erziehungszeiten beider Kinder nacheinander, ergeben 36 × 0,1010 + 36 × 0,0505 = 5,454 Entgeltpunkte. Multipliziert mit Rentenartfaktor und Rentenwert (5,454 × 0,55 × 42,52) sind das 127,55 Euro zusätzlich — im Sterbevierteljahr wird der Zuschlag allerdings nicht gezahlt.

Fall 3: Kleine Witwenrente neben gutem Verdienst

Die Witwe ist 43 Jahre alt, hat keine Kinder im Haushalt und verdient 3.500,00 Euro brutto. Der Verstorbene hatte 1.600,00 Euro Rentenanspruch.

  • Kleine Witwenrente: 1.600,00 × 0,25 = 400,00 Euro
  • Pauschales Netto: 3.500,00 − 40 % = 2.100,00 Euro
  • Über dem Freibetrag: 2.100,00 − 1.122,53 = 977,47 Euro, davon 40 % = 390,99 Euro
  • Zahlbetrag: 400,00 − 390,99 = 9,01 Euro monatlich — und das nur für 24 Monate

Der Fall zeigt, warum sich der Antrag trotzdem lohnt: Das Sterbevierteljahr mit drei vollen Monatsrenten wird unabhängig vom Verdienst gezahlt, und der Anspruch auf große Witwenrente entsteht später unabhängig davon neu — er muss dann aber erneut beantragt werden, weil rückwirkend höchstens zwölf Monate gezahlt werden (§ 99 Abs. 2 SGB VI).

Altes Recht, Abschläge, Wiederheirat

Ein deutlich günstigeres Regelwerk gilt weiter, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (oder der Ehegatte bereits vor 2002 verstorben ist). Dann beträgt der Rentenartfaktor der großen Witwenrente 0,6 statt 0,55 (§ 255 Abs. 1 SGB VI), die kleine Witwenrente läuft unbefristet (§ 242a Abs. 1 SGB VI), und nach § 114 SGB IV zählen ausschließlich Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen. Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Betriebs- und Privatrenten sowie Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung bleiben im alten Recht komplett außen vor — ein Unterschied, der bei Vermietern schnell dreistellig wird.

Abschläge: Stirbt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sinkt der Zugangsfaktor je fehlendem Kalendermonat um 0,003 (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Weil bei einem Tod vor dem 62. Lebensjahr auf dieses Alter abgestellt wird, ist der Abzug auf 36 Monate und damit 10,8 Prozent begrenzt. Aus 962,50 Euro würden bei vollem Abschlag 858,55 Euro.

Wiederheirat: Mit der neuen Ehe entfällt die Witwenrente. Als Ausgleich zahlt die Rentenversicherung bei der ersten Wiederheirat eine Abfindung in Höhe des 24fachen Monatsbetrags (§ 107 SGB VI), berechnet aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate; bei der kleinen Witwenrente werden bereits bezogene Monate abgezogen. Wird die neue Ehe aufgelöst, kann die frühere Witwenrente wieder aufleben.

Waisenrente: Kinder erhalten daneben eine eigene Rente — 10 Prozent der Versichertenrente als Halbwaise, 20 Prozent als Vollwaise, zuzüglich eines Zuschlags (§ 67 Nr. 7 und 8 SGB VI).

Was der Rechner nicht abbildet: Von der Witwenrente werden noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten — den halben allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag trägt die Rentenversicherung, den Pflegebeitrag zahlen Rentnerinnen und Rentner allein. Die Witwenrente ist außerdem steuerpflichtig, wobei nur der individuelle Besteuerungsanteil erfasst wird. Der ausgewiesene Betrag ist deshalb der Rentenbetrag vor Beiträgen und Steuern, wie er auch im Rentenbescheid steht.

Quellen

Offizielle Quellen

Berechnungen basieren auf den geltenden Gesetzen und amtlichen Daten:

Vollständige Methodik unter Methodik.

Geprüft von Konstantin Iakovlev  ·  Zuletzt aktualisiert:

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