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Steuern

Außergewöhnliche Belastungen Rechner

Wie viel Ihrer Krankheits- oder Pflegekosten ist absetzbar? Der Rechner zieht die zumutbare Belastung nach § 33 EStG ab und schätzt die Steuerersparnis.

Aktualisiert 09.06.2026 Daten bleiben lokal Kostenlos

Zumutbare Belastung

1.346,60 €

Abzugsfähiger Betrag

3.653,40 €

Geschätzte Steuerersparnis

1.096,02 €

Berechnung der zumutbaren Belastung (Stufenmodell)

Stufe 1: bis 15.340 EUR (2%)306,80 €
Stufe 2: 15.340–51.130 EUR (3%)1.039,80 €
Stufe 3: über 51.130 EUR (4%)0,00 €
Zumutbare Belastung1.346,60 €
Aufwendungen5.000,00 €
– Zumutbare Belastung1.346,60 €
Abzugsfähiger Betrag3.653,40 €

Berechnung nach §33 EStG mit dem Stufenmodell (BFH VI R 75/14). Typische außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten. Angaben ohne Gewähr.

Hinweis: Die Berechnungen dienen nur zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuer- oder Finanzberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was zählt als außergewöhnliche Belastung?

Dazu gehören z. B. Krankheitskosten, Beerdigungskosten, Kosten für Pflege von Angehörigen, behinderungsbedingte Aufwendungen und Kosten nach Naturkatastrophen, sofern sie zwangsläufig entstehen.

Wann wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich aus?

Nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus. Die zumutbare Belastung hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Wird die zumutbare Belastung auch bei Unterhalt an Angehörige oder beim Behinderten-Pauschbetrag abgezogen?

Nein. Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige (§ 33a EStG) sind ohne Eigenanteil abziehbar – 2026 bis zu 12.348 € im Jahr zuzüglich übernommener Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; eigene Einkünfte der unterstützten Person können den Betrag mindern. Auch die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Pflegepersonen (§ 33b EStG) werden ohne zumutbare Belastung gewährt. Tragen Sie in diesen Rechner deshalb nur allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ein, etwa Krankheits-, Pflegeheim- oder Beerdigungskosten.

Ratgeber

Was ist der Außergewöhnliche Belastungen Rechner?

Der Rechner ermittelt, welcher Betrag Ihrer außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung übersteigt und steuerlich abzugsfähig ist.

Wie funktioniert der Außergewöhnliche Belastungen Rechner?

Geben Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten) und Ihr Einkommen ein. Der Rechner berechnet die zumutbare Belastung nach Paragraph 33 EStG und zieht diese ab. Nur der übersteigende Betrag mindert Ihre Steuerlast.

Wichtige Daten und Fakten

Zumutbare Belastung: 1-7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Absetzbar sind z. B. Krankheitskosten, Behinderung, Pflegekosten.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

So berechnen Sie den abzugsfähigen Betrag Schritt für Schritt: 1. Außergewöhnliche Belastungen sammeln: Krankheitskosten (Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz), Pflegekosten, Beerdigungskosten, Scheidungskosten. Belege aufbewahren. 2. Gesamtbetrag der Einkünfte ermitteln: Summe aller Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. 3. Zumutbare Belastung berechnen (Stufenmodell nach BFH): Stufe 1 (bis 15.340 EUR), Stufe 2 (15.341-51.130 EUR), Stufe 3 (über 51.130 EUR) mit unterschiedlichen Prozentsätzen je nach Familienstand und Kinderzahl. 4. Abzugsfähigen Betrag ermitteln: Außergewöhnliche Belastungen minus zumutbare Belastung. Nur der übersteigende Betrag mindert die Steuerlast. Beispiel: Ehepaar, 2 Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 EUR. Krankheitskosten: 4.500 EUR. Zumutbare Belastung (Stufenmodell): Stufe 1: 15.340 x 2 % = 306,80 EUR. Stufe 2: 35.790 x 3 % = 1.073,70 EUR. Stufe 3: 8.870 x 4 % = 354,80 EUR. Gesamt: 1.735,30 EUR. Abzugsfähig: 4.500 - 1.735,30 = 2.764,70 EUR. Bei Grenzsteuersatz 35 %: Steuerersparnis ca. 968 EUR.

Berechnungsbeispiel

Ehepaar, 2 Kinder, Einkünfte 60.000 EUR, Krankheitskosten 4.500 EUR. Zumutbare Belastung (Stufenmodell): 1.735,30 EUR. Abzugsfähiger Betrag: 2.764,70 EUR. Steuerersparnis bei 35 % Grenzsteuersatz: ca. 968 EUR.

Quellen

Offizielle Quellen

Berechnungen basieren auf den geltenden Gesetzen und amtlichen Daten:

Vollständige Methodik unter Methodik.

Geprüft von Konstantin Iakovlev  ·  Zuletzt aktualisiert:

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