Fristenrechner BGB 2026 — Fristende nach §§ 187–193 BGB
Fristen nach BGB §§ 187, 188 berechnen: Tage, Wochen, Monate, Jahre – Fristende mit Verschiebung nach § 193 BGB bei Wochenende und bundesweiten Feiertagen.
Fristberechnung
Hinweis: Die Berechnungen dienen nur zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuer- oder Finanzberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Wie werden Fristen im Recht berechnet?
Fristen beginnen am Tag nach dem auslösenden Ereignis und enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Ausnahmen: Die regelmäßige Verjährung beginnt erst mit dem Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB), und Kündigungsfristen verschieben sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht nach § 193 BGB.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Versäumte Fristen können zum Verlust von Ansprüchen führen (z. B. Widerspruchsfrist, Kündigungsschutzklage). In manchen Fällen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Berücksichtigt der Rechner die Feiertage meines Bundeslandes?
Nein, der Rechner verschiebt das Fristende nur bei Samstagen, Sonntagen und bundesweiten Feiertagen (§ 193 BGB). Fällt das Ende auf einen Feiertag, der nur in einzelnen Ländern gilt – etwa Fronleichnam, Reformationstag oder Allerheiligen –, prüfen Sie selbst: Maßgeblich ist der Ort, an dem die Erklärung abzugeben oder die Leistung zu bewirken ist, bei gerichtlichen Fristen der Sitz des Gerichts. Beispiel: Eine Zwei-Wochen-Frist ab Donnerstag, 21.05.2026, endet laut Rechner am Donnerstag, 04.06.2026; in Nordrhein-Westfalen und Bayern ist das Fronleichnam, dort läuft die Frist erst am Freitag, 05.06.2026, ab.
Ratgeber
Was ist der Fristenrechner BGB 2026 — Fristende nach §§ 187–193 BGB?
Der Fristen-Rechner berechnet juristische Fristen nach den Regeln des BGB (Paragraphen 186-193), einschließlich Wochenenden und Feiertagen.
Wie funktioniert der Fristenrechner BGB 2026 — Fristende nach §§ 187–193 BGB?
Geben Sie den Tag des fristauslösenden Ereignisses (z. B. der Zustellung), die Fristart (Tage, Wochen, Monate, Jahre) und die Fristlänge ein. Der Rechner berechnet das Fristende nach §§ 187, 188 BGB (der Ereignistag zählt nicht mit) und verschiebt es nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag, wenn es auf einen Samstag, Sonntag oder bundesweiten Feiertag fällt. Feiertage, die nur in einzelnen Bundesländern gelten, berücksichtigt er nicht.
Wichtige Daten und Fakten
Fristbeginn: Tag nach dem Ereignis. Wochenfrist: endet am gleichen Wochentag wie das Ereignis. Monatsfrist: endet am gleichen Kalendertag des Zielmonats (fehlt dieser, am Monatsletzten). Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen bundesweiten Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
So berechnen Sie juristische Fristen Schritt für Schritt: 1. Fristauslösendes Ereignis festlegen: Das ist z. B. der Zugang eines Bescheids oder der Tag des Vertragsschlusses. 2. Fristbeginn bestimmen: Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des Ereignisses nicht mitgezählt, die Frist beginnt am Folgetag. Beispiel: Bescheid geht am 10. März zu, Fristbeginn ist der 11. März. 3. Fristdauer eingeben: Tage, Wochen, Monate oder Jahre. 4. Fristende berechnen (§ 188 BGB): Tagesfrist: Die Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tages. Wochenfrist: Sie endet an dem Wochentag, der durch seine Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht – Ereignis an einem Donnerstag, Fristende an einem Donnerstag. Monatsfrist: Sie endet an dem Tag des Zielmonats, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht; fehlt dieser Tag, endet die Frist mit dem Monatsletzten. 5. Wochenende und Feiertage prüfen: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Der Rechner berücksichtigt nur bundesweite Feiertage; gilt am Ort der Erklärung oder Leistung (bei Gerichtsfristen am Sitz des Gerichts) zusätzlich ein Landesfeiertag, prüfen Sie das selbst. 6. Grenzen beachten: Die regelmäßige Verjährung (3 Jahre, § 195 BGB) beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB) – ein Anspruch vom 15.03.2026 verjährt also mit Ablauf des 31.12.2029, nicht am 15.03.2029. Für Kündigungsfristen gilt § 193 BGB nach der Rechtsprechung des BGH nicht: Fällt der letzte Tag für den Zugang einer Kündigung auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich nicht. Fristen nach Werktagen zählt der Rechner nicht.
Berechnungsbeispiel
Zustellung am Donnerstag, 12.03.2026, Frist 1 Monat: Fristbeginn 13.03.2026, rechnerisches Fristende Sonntag, 12.04.2026 – nach § 193 BGB verschoben auf Montag, 13.04.2026. Wochenfrist: Ereignis am Samstag, 26.09.2026, Frist 2 Wochen: rechnerisches Ende Samstag, 10.10.2026 (gleicher Wochentag wie das Ereignis), verschoben auf Montag, 12.10.2026.
Quellen
Offizielle Quellen
Berechnungen basieren auf den geltenden Gesetzen und amtlichen Daten:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Vollständige Methodik unter Methodik.
Geprüft von Konstantin Iakovlev · Zuletzt aktualisiert:
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