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Pfändungsrechner 2026 — pfändungsfreier Betrag Tabelle

Pfändbarer Lohnanteil nach Pfändungstabelle ab 01.07.2026: Ohne Unterhaltspflicht bleiben bis 1.589,99 € netto frei, je Unterhaltsperson mehr.

Aktualisiert 25.09.2026 Daten bleiben lokal Kostenlos

Angaben

Ehepartner, Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen

Pfändbarer Betrag

638,82 €

25,6% vom Netto

Verbleibt Ihnen

1.861,18 €

Pfändungsfreigrenze

1.589,99 €

Grundbetrag: 1.587,40 €

Tabelle in 10-€-Stufen

Hinweis: Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich angepasst. Ab Juli 2026 gilt ein unpfändbarer Grundbetrag von 1.587,40 € (ohne Unterhaltspflicht) zuzüglich 597,42 € für die erste und je 332,83 € für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person. Vom Mehrbetrag sind 7/10 (ohne Unterhaltspflicht) bis 1/10 (fünf Personen) pfändbar, das Einkommen über 4.866,30 € voll (§ 850c ZPO, Pfändungstabelle). Sonderfälle (z. B. eigene Einkünfte von Unterhaltsberechtigten) sind nicht berücksichtigt. Stand: 2026.

Hinweis: Die Berechnungen dienen nur zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuer- oder Finanzberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Geld bleibt mir bei einer Lohnpfändung?

Seit dem 1. Juli 2026 ist ohne Unterhaltspflichten bis 1.589,99 € netto im Monat nichts pfändbar (gesetzlicher Grundbetrag 1.587,40 €, die Tabelle rechnet in 10-€-Stufen). Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der unpfändbare Grundbetrag auf 2.184,82 € (Tabelle: bis 2.189,99 €), für die zweite bis fünfte Person kommen je 332,83 € hinzu. Vom Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt Ihnen zusätzlich ein gestaffelter Anteil erhalten (§ 850c ZPO).

Was ändert sich bei den Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2026?

Alle Beträge steigen: Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555,00 € auf 1.587,40 € (Tabellengrenze von 1.559,99 € auf 1.589,99 €), der Zuschlag für die erste Unterhaltsperson von 585,23 € auf 597,42 €, für jede weitere Person von 326,04 € auf 332,83 €. Voll pfändbar ist Einkommen erst oberhalb von 4.866,30 € (zuvor 4.766,99 €). Arbeitgeber und Banken müssen die neuen Werte ohne Antrag anwenden.

Was ist ein P-Konto und wann brauche ich es?

Das Pfändungsschutzkonto schützt Ihr Bankguthaben. Bei einer Kontopfändung wird sonst das gesamte Guthaben blockiert — unabhängig davon, ob es aus geschütztem Lohn stammt. Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umwandeln. Der Grundfreibetrag steht dann automatisch zur Verfügung, höhere Freibeträge werden per Bescheinigung nachgewiesen.

Worin unterscheiden sich Lohnpfändung und Kontopfändung?

Bei der Lohnpfändung behält der Arbeitgeber den pfändbaren Teil ein und überweist ihn direkt an den Gläubiger — Sie erhalten nur den geschützten Rest. Bei der Kontopfändung greift der Gläubiger auf das Bankguthaben zu. Beide können gleichzeitig laufen; nur ein P-Konto stellt sicher, dass das Existenzminimum verfügbar bleibt.

Welche Teile meines Lohns sind unpfändbar?

Nach § 850a ZPO unter anderem: die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld in gesetzlich begrenzter Höhe, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen. Kindergeld zählt nicht zum Arbeitseinkommen und bleibt ebenfalls außen vor.

Wie weise ich Unterhaltspflichten nach?

Legen Sie dem Arbeitgeber Nachweise vor — etwa Geburtsurkunden, Unterhaltstitel oder die Heiratsurkunde. Ohne Nachweis rechnet die Lohnbuchhaltung mit dem niedrigsten Freibetrag, was monatlich mehrere hundert Euro ausmachen kann. Für das P-Konto stellen Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber oder Familienkassen die entsprechende Bescheinigung aus.

Ratgeber

Was ist der Pfändungsrechner 2026 — pfändungsfreier Betrag Tabelle?

Der Pfändung-Rechner ermittelt den pfändbaren und pfändungsfreien Anteil Ihres Einkommens nach der Pfändungstabelle.

Wie funktioniert der Pfändungsrechner 2026 — pfändungsfreier Betrag Tabelle?

Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Anzahl der Unterhaltspflichten ein. Der Rechner ermittelt anhand der Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung den pfändungsfreien Betrag und den pfändbaren Anteil.

Wichtige Daten und Fakten

Pfändungsfreigrenze 2026 (Tabelle ab 01.07.2026): bis 1.589,99 Euro nichts pfändbar (ohne Unterhaltspflichten). Gesetzlicher Grundbetrag 1.587,40 Euro, plus 597,42 Euro für die erste und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Unterhaltsperson. Einkommen über 4.866,30 Euro ist voll pfändbar. Anpassung am 01.07. jedes Jahres.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

So berechnen Sie den pfändbaren Betrag Schritt für Schritt: 1. Monatliches Nettoeinkommen ermitteln: Alle regelmäßigen Einkünfte nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung. Unpfändbar bleiben u. a. die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld im üblichen Rahmen und Weihnachtsgeld bis 795 EUR (§ 850a ZPO). 2. Unterhaltspflichten angeben: Zählen Sie alle Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt leisten (Kinder, Ehepartner). Der unpfändbare Grundbetrag von 1.587,40 EUR steigt für die erste Person um 597,42 EUR und für die zweite bis fünfte Person um je 332,83 EUR. 3. Pfändungsfreigrenze ablesen (Tabelle ab 01.07.2026): Das Einkommen wird auf 10-EUR-Stufen abgerundet. Nichts pfändbar ist ohne Unterhaltspflicht bis 1.589,99 EUR, mit 1 Unterhaltspflicht bis 2.189,99 EUR, mit 2 bis 2.519,99 EUR, mit 3 bis 2.859,99 EUR. 4. Pfändbaren Betrag berechnen: Vom Mehrbetrag über dem Grundbetrag sind pfändbar: 7/10 ohne Unterhaltspflicht, 5/10 bei einer, 4/10 bei zwei, 3/10 bei drei, 2/10 bei vier und 1/10 ab fünf Personen. Der Teil über 4.866,30 EUR ist unabhängig von Unterhaltspflichten voll pfändbar (§ 850c ZPO). 5. Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Grundfreibetrag auf dem P-Konto: 1.590,00 EUR/Monat (§ 899 ZPO). Erhöhung bei Unterhaltspflichten per Bescheinigung. Beispiel: Nettoeinkommen 2.500 EUR, 1 unterhaltsberechtigtes Kind. Unpfändbarer Grundbetrag: 1.587,40 + 597,42 = 2.184,82 EUR. Mehrbetrag: 2.500,00 - 2.184,82 = 315,18 EUR. Pfändbar (fünf Zehntel): 157,59 EUR — genau der Wert der amtlichen Tabelle. Dem Schuldner verbleiben: 2.500,00 - 157,59 = 2.342,41 EUR.

Berechnungsbeispiel

Netto 2.500 EUR, 1 unterhaltsberechtigtes Kind. Unpfändbarer Grundbetrag: 1.587,40 + 597,42 = 2.184,82 EUR (Tabelle: bis 2.189,99 EUR nichts pfändbar). Pfändbarer Betrag: 315,18 x 5/10 = 157,59 EUR/Monat. Dem Schuldner verbleiben: 2.342,41 EUR.

Pfändungsfreigrenzen 2026/27: die aktuellen Beträge

Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Wer verschuldet ist und dessen Lohn gepfändet wird, dem darf bis zu einem Nettolohn von 1.589,99 Euro im Monat nichts abgezogen werden — zuvor lag diese Grenze bei 1.559,99 Euro. Rechnerische Basis ist der gesetzliche Grundbetrag von 1.587,40 Euro (§ 850c Abs. 1 ZPO); weil die amtliche Tabelle in 10-Euro-Stufen rechnet, beginnt die Pfändung erst ab 1.590 Euro. Für jede Person, der gesetzlich Unterhalt geschuldet wird, steigt der unpfändbare Grundbetrag deutlich an. Die Anpassung erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli und orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.

Maßgeblich ist immer das Nettoeinkommen, nicht das Brutto. Vom Bruttolohn werden zuerst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen; einige Lohnbestandteile bleiben zusätzlich außen vor — dazu weiter unten mehr.

UnterhaltspflichtenNichts pfändbar bis (Tabelle)Gesetzlicher GrundbetragErhöhung gegenüber Vorstufe
keine1.589,99 €1.587,40 €—
1 Person2.189,99 €2.184,82 €+ 597,42 €
2 Personen2.519,99 €2.517,65 €+ 332,83 €
3 Personen2.859,99 €2.850,48 €+ 332,83 €
4 Personen3.189,99 €3.183,31 €+ 332,83 €
5 und mehr Personen3.519,99 €3.516,14 €+ 332,83 €

Oberhalb von 4.866,30 Euro netto im Monat ist der übersteigende Betrag in voller Höhe pfändbar. Diese Obergrenze gilt unabhängig davon, wie hoch das Einkommen darüber hinaus ausfällt.

Wie der pfändbare Betrag berechnet wird

Die Berechnung läuft in zwei Schritten. Zuerst wird der unpfändbare Grundbetrag nach der Tabelle oben ermittelt. Vom Rest — also dem Teil des Nettoeinkommens, der über diesem Betrag liegt — verbleibt dem Schuldner noch ein gestaffelter Anteil. § 850c Absatz 3 ZPO regelt diese Staffelung: Drei Zehntel des Mehrbetrags sind grundsätzlich unpfändbar, bei einer Unterhaltspflicht kommen zwei weitere Zehntel hinzu, ab der zweiten bis zur fünften Person jeweils ein weiteres Zehntel.

UnterhaltspflichtenVom Mehrbetrag unpfändbarVom Mehrbetrag pfändbar
keine3/10 (30 %)7/10 (70 %)
1 Person5/10 (50 %)5/10 (50 %)
2 Personen6/10 (60 %)4/10 (40 %)
3 Personen7/10 (70 %)3/10 (30 %)
4 Personen8/10 (80 %)2/10 (20 %)
5 und mehr Personen9/10 (90 %)1/10 (10 %)

Wichtig für die Praxis: Verbindlich ist die amtliche Pfändungstabelle in der Anlage zu § 850c ZPO. Sie rundet das Nettoeinkommen auf Stufen von jeweils 10 Euro ab und rechnet mit dem Grundbetrag von 1.587,40 Euro. Der Rechner auf dieser Seite rechnet genauso und liefert dieselben Beträge wie die Tabelle.

Drei Rechenbeispiele

Alleinstehend, 2.100 Euro netto

Der gesetzliche Grundbetrag liegt bei 1.587,40 Euro. Der Mehrbetrag beträgt 2.100,00 − 1.587,40 = 512,60 Euro. Davon sind drei Zehntel unpfändbar, sieben Zehntel pfändbar: 512,60 × 0,7 = 358,82 Euro gehen an den Gläubiger — genau der Tabellenwert. Dem Schuldner verbleiben 1.741,18 Euro.

Verheiratet, ein Kind, 2.600 Euro netto

Bei zwei Unterhaltspflichten steigt der Grundbetrag auf 1.587,40 + 597,42 + 332,83 = 2.517,65 Euro. Der Mehrbetrag fällt mit 2.600,00 − 2.517,65 = 82,35 Euro gering aus; pfändbar sind davon vier Zehntel: 82,35 × 0,4 = 32,94 Euro. Wer für mehrere Personen sorgt, ist bei mittleren Einkommen also nur minimal betroffen.

Alleinstehend, 5.200 Euro netto

Hier greift die Obergrenze. Bis 4.866,30 Euro wird nach der Staffelung gerechnet, der darüber liegende Teil ist vollständig pfändbar: 5.200,00 − 4.866,30 = 333,70 Euro gehen ungekürzt an den Gläubiger. Dazu kommt der gestaffelte Anteil aus der obersten Tabellenstufe (4.860,00 Euro): (4.860,00 − 1.587,40) × 0,7 = 2.290,82 Euro. Pfändbar sind insgesamt 2.624,52 Euro, dem Schuldner verbleiben 2.575,48 Euro.

Welche Einkommensteile unpfändbar bleiben

Nicht jeder Euro auf der Lohnabrechnung zählt zur Berechnungsgrundlage. Nach § 850a ZPO bleiben unter anderem außen vor:

  • die Hälfte der Überstundenvergütung,
  • Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, begrenzt auf den gesetzlichen Höchstbetrag,
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Rahmen der steuerfreien Beträge,
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungen und Gefahrenzulagen,
  • Erziehungsgelder sowie Sterbe- und Gnadenbezüge.

Kindergeld ist kein Arbeitseinkommen und darf grundsätzlich nicht mitgerechnet werden. Wer Unterhalt schuldet, sollte die Unterhaltspflichten beim Arbeitgeber belegen — ohne Nachweis rechnet die Lohnbuchhaltung mit dem niedrigsten Freibetrag.

Lohnpfändung und Kontopfändung: der Unterschied

Bei der Lohnpfändung überweist der Arbeitgeber den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger. Der Schuldner erhält von vornherein nur den geschützten Rest. Bei der Kontopfändung wird dagegen das Guthaben auf dem Bankkonto blockiert — unabhängig davon, woher es stammt.

Schutz bietet hier nur das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umwandeln. Auf dem P-Konto bleibt der monatliche Grundfreibetrag (ab 01.07.2026: 1.590,00 Euro) automatisch verfügbar; weitere Beträge für Unterhaltspflichten oder einmalige Sozialleistungen lassen sich per Bescheinigung freistellen. Ausgestellt wird sie unter anderem von Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgebern, Familienkassen und Sozialleistungsträgern.

Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Bei gleichzeitiger Lohn- und Kontopfändung greifen beide Wege nacheinander — der Arbeitgeber führt bereits ab, und das ankommende Restgeld unterliegt zusätzlich der Kontopfändung. Erst das P-Konto stellt sicher, dass das Existenzminimum tatsächlich verfügbar bleibt.

Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Die Freigrenzen werden jährlich per Bekanntmachung angepasst. Zum 1. Juli 2026 sind alle Beträge gestiegen:

Größebis 30.06.2026ab 01.07.2026
Grundbetrag § 850c Abs. 1 ZPO1.555,00 €1.587,40 €
Nichts pfändbar bis (Tabelle, ohne Unterhalt)1.559,99 €1.589,99 €
Grundfreibetrag P-Konto (§ 899 ZPO)1.560,00 €1.590,00 €
Zuschlag 1. Unterhaltsperson585,23 €597,42 €
Zuschlag je weitere Person326,04 €332,83 €
Voll pfändbar oberhalb von4.766,99 €4.866,30 €

Arbeitgeber und Banken wenden die neuen Werte ohne gesonderten Antrag an. Läuft eine Pfändung bereits, wird sie automatisch angepasst — die erste Abrechnung nach dem Stichtag zu prüfen, lohnt sich trotzdem.

Was Betroffene konkret tun können

  • Unterhaltspflichten melden: Jede unterhaltsberechtigte Person erhöht den Freibetrag spürbar. Nachweise gehören in die Personalakte beziehungsweise zur P-Konto-Bescheinigung.
  • P-Konto rechtzeitig einrichten: Die Umwandlung wirkt nicht rückwirkend auf bereits blockierte Beträge, schützt aber ab dem Folgemonat zuverlässig.
  • Unpfändbare Lohnbestandteile prüfen: Fehler bei Überstunden- oder Nachtzuschlägen kommen in der Lohnbuchhaltung häufig vor und lassen sich korrigieren.
  • Beratung nutzen: Anerkannte Schuldnerberatungsstellen arbeiten kostenlos und stellen die P-Konto-Bescheinigung aus.

Rechtsgrundlagen sind § 850c ZPO samt der dort in Bezug genommenen Pfändungstabelle sowie § 850a ZPO für die unpfändbaren Bezüge.

Quellen

Offizielle Quellen

Berechnungen basieren auf den geltenden Gesetzen und amtlichen Daten:

Vollständige Methodik unter Methodik.

Geprüft von Konstantin Iakovlev  ·  Zuletzt aktualisiert:

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