Scheidungskosten-Rechner
Aus den Nettoeinkommen beider Ehegatten und dem Vermögen schätzt der Rechner Verfahrenswert, Gerichts- und Anwaltskosten (RVG) – mit einem oder zwei Anwälten.
Angaben
Gesamtkosten Scheidung
3.203,38 €
einvernehmliche Scheidung
Kosten mit 2 Anwälten
5.657,75 €
strittige Scheidung
Verfahrenswert
17.600,00 €
Kostenaufschlüsselung
Hinweis: Vereinfachte Berechnung. Stand: 2026.
Hinweis: Die Berechnungen dienen nur zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuer- oder Finanzberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Wie viel kostet eine Scheidung?
Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, der sich nach dem 3-fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten richtet. Bei einem Verfahrenswert von 10.000 Euro liegen die Gesamtkosten bei ca. 2.500-3.500 Euro.
Kann man bei Scheidungskosten sparen?
Ja, eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist deutlich günstiger. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden.
Wer trägt die Kosten der Scheidung?
Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG): Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte, die Kosten des eigenen Anwalts jeder selbst. Mit den Standardwerten des Rechners (Verfahrenswert 17.600 €) fallen 749 € Gerichtskosten an, also 374,50 € pro Person; ein Anwalt kostet 2.454,38 € inkl. MwSt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt trägt dessen Kosten zunächst der Ehegatte, der ihn beauftragt hat – viele Paare vereinbaren, sie intern zu teilen.
Ratgeber
Was ist der Scheidungskosten-Rechner?
Der Scheidungskosten-Rechner berechnet die Gerichts- und Anwaltskosten einer Ehescheidung auf Basis des Verfahrenswertes.
Wie funktioniert der Scheidungskosten-Rechner?
Geben Sie die Nettoeinkommen beider Ehepartner und das Vermögen ein. Der Verfahrenswert (3 Monatsnettogehälter beider Partner + Versorgungsausgleich) bestimmt Gerichts- und Anwaltskosten nach RVG und GKG. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein Anwalt.
Wichtige Daten und Fakten
Verfahrenswert: 3 Monatsnettoeinkommen + 5-10 % des Vermögens über dem Freibetrag. Einvernehmliche Scheidung: ca. 1.500-3.000 Euro Gesamtkosten. Verfahrenskostenhilfe bei niedrigem Einkommen möglich.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
So berechnen Sie die Scheidungskosten Schritt für Schritt: 1. Nettoeinkommen beider Ehepartner addieren: Maßgeblich sind die Monatsnettoeinkommen beider Partner. 2. Verfahrenswert für die Scheidung berechnen: Grundwert: 3 Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten. Versorgungsausgleich: Pro Rentenanwartschaft zusätzlich 10 % des Grundwerts. Vermögen über 30.000 EUR (Freibetrag): 5-10 % des übersteigenden Betrags. 3. Gerichtskosten nach FamGKG ermitteln: Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Verfahrenswert gemäß Gebührentabelle. Es fällt eine 2-fache Gebühr an. 4. Anwaltskosten nach RVG berechnen: Verfahrensgebühr (1,3-fach) + Termingebühr (1,2-fach) + Auslagenpauschale (20 EUR) + MwSt. Bei einvernehmlicher Scheidung: nur ein Anwalt nötig (der andere Ehegatte stimmt zu). 5. Gesamtkosten: Gerichtskosten + Anwaltskosten (beide Parteien). Die Kosten werden bei einvernehmlicher Scheidung oft hälftig geteilt. Beispiel: Partner A: 2.800 EUR Netto, Partner B: 1.500 EUR Netto. Verfahrenswert Scheidung: (2.800 + 1.500) x 3 = 12.900 EUR. Versorgungsausgleich (2 Anwartschaften): 12.900 x 10 % x 2 = 2.580 EUR. Gesamtverfahrenswert: 15.480 EUR. Gerichtskosten (2-fach): 688 EUR. Anwaltskosten (1 Anwalt): 2.290,75 EUR inkl. MwSt. Gesamtkosten (einvernehmlich): 2.978,75 EUR. Strittige Scheidung (2 Anwälte + Folgesachen): ca. 5.000-10.000 EUR.
Berechnungsbeispiel
Partner A: 2.800 EUR Netto, Partner B: 1.500 EUR Netto. Verfahrenswert: 15.480 EUR. Gerichtskosten (2,0-fach, FamGKG): 688 EUR. 1 Anwalt (RVG, inkl. 19 % USt): 2.290,75 EUR. Einvernehmliche Scheidung gesamt: 2.978,75 EUR.
Quellen
Offizielle Quellen
Berechnungen basieren auf den geltenden Gesetzen und amtlichen Daten:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Vollständige Methodik unter Methodik.
Geprüft von Konstantin Iakovlev · Zuletzt aktualisiert:
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